Satzung des WerkHausWaren e.V.
1. Vereinsbezeichnung, Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen WerkHausWaren e.V. – gemeinnütziger Verein für Gemeinwohlentwicklung.
Der Vereinssitz ist in Waren(Müritz). Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Der Verein gewährt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von vereinsdienlichen Tätigkeiten eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG.
5.) Für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Waren (Müritz).
6.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
Vereinszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
3. Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks
Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er:
- Kunst- und Kulturveranstaltungen organisiert, die z.B. Literatur, Musik, Tanz, Theater- und Zirkusaktivitäten verbindet,
- Präsentationsmöglichkeiten für regionale und überregionale NachwuchskünstlerInnen schafft,
- Pacht oder Erwerb von geeigneten Vereinsräumen und Außenflächen anstrebt,
- Vereinsräume/-gelände für die Erarbeitung und Umsetzung (inter-) kultureller Angebote mit einzigartigem oder wiederkehrendem Charakter bereitstellt,
- moderierte Veranstaltungen mit Workshop-Charakter durchführt, die sich intensiv mit einem Thema auseinandersetzen,
- durch das Schaffen von Strukturen und der Erteilung von Aufgaben mit hoher Verantwortung Vereinsmitglieder und Interessierte sozial integriert,
- Öffentlichkeitsarbeit zum Vereinszweck durchführt,
- persönliche Fortbildungsmöglichkeiten zum Vereinszweck fördert,
- die Entstehung von Netzwerken für kulturelle Aktivitäten und bürgerschaftlichem Engagement initiiert,
- Bürgerinnen und Bürger zur Selbstwirksamkeit befähigt,
- den Austausch, Dialog zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen, Generationen und Lebenswelten fördert.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
- Ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
4.1 Ordentliche Mitgliedschaft
1.) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige und nicht-rechtsfähige Vereinigungen werden, die die Satzung des WerkHausWaren e.V. anerkennen und seinen Zweck fördern wollen. Minderjährige benötigen für die Mitgliedschaft das schriftliche Einverständnis eines/einer gesetzlichen VertreterIn.
2.) Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft natürlicher Personen erfolgt durch Beitritt. Er ist schriftlich zu beantragen und an den Vorstand zu richten.
Die Aufnahme juristischer Personen sowie rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Vereinigungen erfolgt ebenfalls durch schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft tritt ein nach Bestätigung durch das kleine Werkhaus und dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto.
3.) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, seine demokratischen Rechte wahrzunehmen. Es kann Anträge stellen, wählen und gewählt werden. Die Aufstellung der ordentlichen Mitglieder zur Wahl und ihre Anträge werden vom Vorstand geprüft und müssen von diesem einstimmig zugelassen werden.
4.) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung (MV) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5.) Ist eine Teilnahme an einer MV nicht möglich, kann das ordentliche Mitglied zuvor schriftlich oder im Wege des elektronischen Schriftverkehrs seinem Stimmrecht nachkommen.
6.) Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser richtet sich nach der Beitragsordnung, die von der MV beschlossen wird.
4.2 Fördermitgliedschaft
1.) Der Verein ermöglicht die Fördermitgliedschaft für natürliche und juristische Personen, die die Satzung des WerkHausWaren e.V. anerkennen und seinen Zweck fördern wollen. Minderjährige benötigen für die Mitgliedschaft das schriftliche Einverständnis eines/einer gesetzlichen VertreterIn.
2.) Der Erwerb der Fördermitgliedschaft erfolgt durch Beitritt. Sie ist formlos gegenüber dem Vorstand zu beantragen und wird durch die Übergabe einer für diesen Zweck vom Verein bereit gestellten Mitgliedsbescheinigung vollzogen.
4.3 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet:
- bei Verlust seiner Rechtspersönlichkeit
- durch schriftliche Austrittserklärung
- durch Ausschluss
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt:
- durch Tod
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss durch den Verein
2.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung eines Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist bis zum 31.12. eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich möglich.
Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied kann binnen vier Wochen Einspruch einlegen. Wenn mehr als 1/3 der Mitglieder Einspruch erhebt, muss eine außerordentliche MV einberufen werden, um über den Ausschluss zu entscheiden.
3.) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss-Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in Textform bekannt zu machen.
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- das kleine Werkhaus
- der Vorstand
5.1 Mitgliederversammlung
1.) Die MV entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig für:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand
- die Abnahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
- die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- die Feststellung des Haushaltsplanes
- die Bestellung des Rechnungsprüfers
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins.
2.) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3.) Die MV tritt auf schriftliche Einladung des Vorstands in Textform mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt mindestens sieben Wochentage vor dem Termin und unter Beifügung der Tagesordnung an die letzte bekannt gegebene E-Mailadresse oder Anschrift.
4.) Jede ordnungsgemäß einberufene MV in Präsenz oder online ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5.) Vor Beginn der MV wird ein Schriftführer gewählt. Der Schriftführer hat über die MV hinaus keine weiteren Aufgaben. Über die Beschlüsse der MV wird durch den Schriftführer ein Protokoll gefertigt. Dieses wird von den Vorständen und dem Schriftführer unterzeichnet.
6.) Die MV wählt die zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand und nicht dem Finanzausschuss angehören dürfen. Die Amtsdauer der KassenprüferInnen beträgt zwei Jahre. (siehe §8)
7.) Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über eine Satzungsänderung kann in der MV nur abgestimmt werden, wenn über diesen Tagesordnungspunkt /Thema in der Einladung der MV hingewiesen wurde.
5.2 Das kleine Werkhaus
1.) Das kleine Werkhaus ist das interne Gremium zur operativen Umsetzung der Beschlüsse der MV sowie des Austauschs über laufende und/oder geplante Aktivitäten des Vereins.
2.) Es besteht aus dem Vorstand, den VertreterInnen der Ausschüsse, Interessierten und aktiven Vereinsmitgliedern.
3.) Zum kleinen Werkhaus wird auf schriftliche Einladung des Vorstands mindestens eine Woche vorher eingeladen.
5.3 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden.
2.) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der vorhergehende bestätigte Vorstand im Amt.
3.) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4.) Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur natürliche Personen gewählt werden oder bestellt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl oder Bestellung ihre Mitgliedschaftsrechte uneingeschränkt ausüben können.
5.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten MV ein neues Vorstandsmitglied wählen.
6.) Vorstandsmitglieder haben ein Vetorecht zu Beschlüssen der MV. Ihr Veto kann von der MV mit 2/3 der Stimmen abgelehnt werden.
7.) Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
5.3.1 Vorsitzende
1.) Die 3 Vereinsvorsitzenden entsprechen dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB bestehend aus:
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
2.) Die Vorsitzenden werden nach der Vereinsgründung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
3.) Die Vereinsvorsitzenden sind jeweils zu zweit für den Verein vertretungsberechtigt (Vieraugenprinzip).
4.) Jährlich haben die Vereinsvorsitzenden auf der MV zur ihrer Entlastung einen Rechenschaftsbericht vorzutragen. Hierbei ist der schriftliche Jahresabschluss vorzulegen, der zuvor zwei von der MV zu bestimmenden KassenprüferInnen vorzulegen und zu prüfen ist.
5.3.2 Aufgaben des Vorstands
1.) Der Vorstand repräsentiert den Verein nach innen und außen.
2.) Der Vorstand vertritt die Geschäfte des Vereins im vereinsexternen und im vereinsinternen Bereich.
3.) Der Vorstand ist der MV gegenüber verpflichtet und an die Beschlüsse der MV gebunden.
4.) Er muss der MV ein Rechenschaftsbericht über seine Amtszeit vorlegen.
5.) Bei schwerwiegenden Konflikten zwischen einzelnen Personen innerhalb des Vereins schaltet sich der Vorstand ein.
6.) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderung muss allen Vereinsmitgliedern in Textform als Bald mitgeteilt werden
6. Mitgliedsbeiträge
1.) Der Mitgliedsbeitrag wird von der MV festgelegt. Er ist in der Beitragsordnung gesondert festgelegt und grundsätzlich per Überweisung oder Dauerauftrag zu leisten.
2.) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in Fällen sozialer Härte zu ermäßigen oder zu erlassen.
3.) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die MV durch Mehrheitsbeschluss.
4.) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder geführt. Die Mitglieder werden darüber nicht gesondert durch den Verein informiert. Beitragsermäßigungen sind lt. der Beitragsordnung zu beantragen.
7. Ordnungen
Zur Umsetzung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäfts-, eine Beitrags- oder andere Ordnungen geben. Die MV ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Für die Änderung von Ordnungen ist eine 2/3 Mehrheit der MV notwendig.
8. KassenprüferIn
1.) Die MV wählt die zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand und nicht dem Finanzausschuss angehören dürfen. Die Amtsdauer der KassenprüferInnen beträgt zwei Jahre.
2.) Die KassenprüferInnen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der MV ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3.) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die KassenprüferInnen sofort dem Vorstand berichten.
9. Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
10. Auflösung des Vereins WerkHausWaren e.V.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen MV beschlossen werden. Zur Verkündung des Auflösungsbeschlusses ist die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. Sie wird schriftlich allen Mitgliedern bekannt gegeben.
11. Anfallsberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine mit einfacher Mehrheit zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung.
12. Gültigkeit (Salvatorische Klausel)
1.) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine wirksame oder durchführbare Regelung treten soll, die rechtlich und sinngemäß der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für das Vorliegen eventueller Regelungslücken.
2.) Die Mitglieder verpflichten sich zu einer angemessenen Mitwirkung an einer gegebenenfalls notwendig werdenden Satzungsänderung.